Köstinger: Wirtschaftshilfen werden verlängert oder wiedereingeführt
Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung vergangene Woche gemeinsam mit den Ländern einen bundesweit einheitlichen Lockdown beschlossen, der ab heute, 22. November, für 20 Tage gilt und daher am 12. Dezember 2021 enden soll. Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation Wirtschaftshilfen geben, in vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor nicht. Dies teilen das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) und die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich mit.
„Dort, wo die Land- und Forstwirtschaft Hilfen braucht, stellen wir diese auch zur Verfügung. Wir haben in den letzten beiden Jahren sehr gut funktionierende Instrumente dafür entwickelt, sie werden nun wieder angewendet. Jeder weiß, dass die Landwirtschaft nicht nur in Krisen und bei Lockdowns ein systemrelevanter Bereich ist, um die Versorgung des Landes mit Lebensmitteln zu sichern. Unsere Bäuerinnen und Bauern sorgen dafür, dass es der Bevölkerung an nichts fehlt. Deshalb gelten auch viele der Lockdown-Einschränkungen für landwirtschaftliche Produzenten und Verkäufer nicht“, betont Bundesministerin Elisabeth Köstinger.
Maßnahmen im Überblick
Die aktuellen COVID-Maßnahmen sehen unter anderem eine Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf den Innenbereich vor. Das verpflichtende Tragen der Maske wird für sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens zusätzlich zu den bestehenden Regeln nunmehr auch auf geschlossene Räume und am Arbeitsplatz ausgeweitet. Am Arbeitsplatz kann bei Umsetzung sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen von der Maskenpflicht abgesehen werden.
Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote
Seit heute, 22. November, darf der Wohnbereich nur mehr aus den bereits bekannten Gründen verlassen werden. Vor allem sind dies notwendige Besorgungen zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsführung, weiters die Betreuung von bedürftigen Personen sowie die berufliche Tätigkeit – unter anderem die Arbeit auf land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und das Versorgen von Tieren.
Besondere Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft
Für Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und den Ab-Hof-Verkauf gelten diese Schließungen nicht, denn sie sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert. Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offen bleiben. Für den Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht. Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden.
Schutzmaßnahmen einhalten
In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Arbeiten auf dem Betrieb Personen, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, in physischem Kontakt, so ist eine Maske zu tragen, weiters ist ein 3G-Nachweis erforderlich. Durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, kann das Infektionsrisiko gemindert und somit auf das Tragen von Masken verzichtet werden. Ein 3G-Nachweis ist weiterhin erforderlich.
Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. wegen der Tierseuchenprävention, der Vermeidung von Wildschäden etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.
Kontrollen werden verschärft
Mit dem bereits umgesetzten Maßnahmenpaket des Innenministeriums wurde schon ein engmaschiges Netz an Kontrollen und Mindeststrafen eingeführt. Die Kontrollen werden nun erneut verschärft, verbunden mit einer weiteren Erhöhung von Strafen bei Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen.
Wirtschaftshilfen werden weitergeführt
Die Wirtschaftshilfen (u.a. Härtefallfonds und Ausfallsbonus) werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert beziehungsweise wiedereingeführt. Die Kriterien für die Inanspruchnahmen dieser Hilfen orientieren sich an den bisherigen Kriterien. Die abwickelnde Stelle wird in gewohnter Weise die Agrarmarkt Austria sein. Nähere Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden laut Köstinger demnächst bekannt gegeben. Alle weiteren Informationen sind – laufend aktualisiert – auf www.landwirtschaft.at, auf www.info.bmlrt.gv.at/im-fokus/corona-massnahmen und auf www.lko.at abrufbar.
Foto: Paul Gruber