• Aktuell läuft die 2. Phase des COVID-19-Härtefallfonds: Betriebe können bei Nachweis eines Einkommensrückganges jeweils bis zu EUR 2.000 pro Monat für drei Monate beantragen.
o Insgesamt stehen damit bis zu EUR 6.000 pro Betrieb bzw. Bewirtschafter zur Verfügung.
Welche Neuerungen gibt es?
Mindestfördersumme
• NEU: Für alle anspruchsberechtigten Betriebe wird eine Mindestfördersumme von € 500.- festgelegt. Nicht-landwirtschaftliche Nebeneinkünfte werden gegengerechnet.
• Damit wird die Auszahlung von Bagatellbeträgen unterbunden.
Betrachtungszeitraum
• Bisher bestand der Betrachtungszeitraum von 16.3. bis 15.6. (3 Monate)
• NEU: Der Betrachtungszeitraum wird auf 6 Monate ausgeweitet und es können im Zeitraume 16.3. bis 15.9. drei beliebige Monate als Zeitraum der Berechnung herangezogen werden.
• Damit werden noch stärker die saisonalen Schwankungen berücksichtigt.
Jungunternehmer
• Bisher konnten nur Jungunternehmer pauschal gefördert werden, die einen neuen Wirtschaftszweig seit dem 1.1.2020 führen.
• NEU: Die Jungunternehmer-Berücksichtigung wurde ausgeweitet. Die pauschale Förderung von Jungunternehmern gilt nun auch für Jungunternehmer, die einen neuen Wirtschaftszweig seit 2019 führen, konkret heißt das, im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht im neuen Wirtschaftszweig tätig waren.
• Wurde der Betrieb übernommen, kann gewählt werden:
o herkömmliche Berechnung des Umsatzentgangs mit den Umsätzen des Vorgängers oder
o bis zu 500 € Pauschalbetrag pro Ansuchen
• Damit werden Jungunternehmer noch stärker in der Krise geschützt.
Welche Betriebszweige werden unterstützt?
• Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
• Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie Christbaumkulturen (hinsichtlich Fremdarbeitskosten)
• Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
• Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
• Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
• Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.
Welche Kriterien müssen vorliegen um eine Förderung zu erhalten?
• Wenn von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen, oder
• ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
• ein mindestens 50 %-iger Preisverlust aufgrund des Qualitätsverlustes bei Sägerundholz oder
• eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften.
• Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer, wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt.
Wie funktioniert die Abwicklung?
• Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab.
• Der Antrag für die Förderung der Phase 2 über die Agrarmarkt Austria (AMA) auf www.eama.at gestellt werden.
WICHTIG: Bisher gestellte Ansuchen werden nach der neuen Richtlinie abgewickelt. Daher bedarf es seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller keine weiteren Schritte um von den Verbesserungen zu profitieren. Um einen anderen Berechnungszeitraum anzuwenden, können bereits gestellte Ansuchen
für den Betrachtungszeitraum 16.3. – 15.4.2020 grundsätzlich bis Ende Juli 2020 zurückgezogen werden.