Bei der Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gibt es bestimmte Meldefristen im Bereich der Sozialversicherung zu beachten.
Die Bekanntgabe der erzielten Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten hat jedes Jahr bis 30. April bei der SVB zu erfolgen. Diese Frist ist auch bei der Beantragung der Beitragsgrundlagenoption, der „Kleinen Option“ bei Nebentätigkeiten sowie bei der Widmung von Beitragsgrundlagenteilen einzuhalten.
Aufzeichnungspflicht und Meldung der Einnahmen
Zur Berechnung der Beitragsgrundlage sind Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten des Jahres 2017 detailliert aufzuzeichnen und bekannt zu geben. Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis 30. April 2018 bei der SVB eintreffen. Verspätungen haben einen fünfprozentigen Zuschlag der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme zur Folge.
Widmung von Beitragsgrundlagenteilen
Werden Nebentätigkeiten nicht vom Betriebsführer, sondern von einem am Hof hauptberuflich beschäftigten Angehörigen ausgeübt, können die Einkünfte daraus der Beitragsgrundlage des Angehörigen angerechnet werden, wodurch sich die Grundlage für die Pension des Betreffenden verbessert. Auch hier gilt als Antragsfrist für das Jahr 2017 der 30. April 2018.
An- und Abmeldung
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit muss der SVB innerhalb eines Monats gemeldet werden. Das ist besonders im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz wichtig. Die Beendigung einer Nebentätigkeit ist ebenfalls binnen Monatsfrist bekannt zu geben – Unterbrechungen ausgenommen.
Antrag auf „Kleine Option“ bei Nebentätigkeiten
Neben dem Pauschalsystem gibt es auch die Möglichkeit der Beitragsberechnung auf Basis der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Dies kann auch nur für Nebentätigkeiten beantragt werden. Die Beiträge für den Flächenbetrieb werden weiterhin vom Einheitswert berechnet. Ein Antrag auf die „Kleine Option“ für das Jahr 2017 ist bis 30. April 2018 einzubringen und gilt für mindestens ein Jahr. Eine Rückkehr von der „Kleinen Option“ ins Pauschalsystem ist ebenfalls bis 30. April 2018 zu beantragen.
Antrag auf Beitragsgrundlagenoption
Entscheidet sich der Betriebsführer für die Beitragsgrundlagenermittlung vom Einkommensteuerbescheid, der sogenannten Beitragsgrundlagenoption, muss ein entsprechender Antrag für das Jahr 2017 bis spätestens 30. April 2018 bei der SVB einlangen. Es gilt allerdings zu bedenken, dass ein Widerruf nur infolge wesentlicher Änderungen in der Betriebsführung möglich ist. Zu beachten ist außerdem, dass die Beitragsgrundlagenoption für den gesamten Betrieb gilt und damit auch für allfällige Nebentätigkeiten.
Die Meldungen können per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden und müssen bis spätestens 30. April 2018 bei der SVB einlangen. Das Datum des Poststempels ist hierbei nicht ausreichend. Entsprechende Formulare stehen auf der SVB-Webseite unter www.svb.at/formulare zur Verfügung oder können bei der SVB angefordert werden.
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen zum Beispiel persönliche Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, Kommunaldienstleistungen, Vermieten und Einstellen von Reittieren, Be- und Verarbeitung eigener Naturprodukte und Urlaub am Bauernhof. Nähere Informationen zu diesem Thema finden sich auch unter www.svb.at/nebentaetigkeit.